Podcastproduktion: 19% oder 7% Mwst

Hat da jemand Erfahrungen? @dirkprimbs @MariaLorenz @nsemak oder @timpritlove vielleicht?
Ich nehme an, es sind weitgehend 19% wie bei Musikproduktionen, oder?

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Schau mal in § 12 UStG. Wenn du dort nichts findest, gilt Absatz 1, also der Regelsteuersatz von 19 %.

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Da finde ich jetzt erstmal nichts, aber das könnte ich bei dem Text auch für journalistische Texte sagen, die mit 7% besteuert werden, und die ich dort auch nicht wirklich finde.

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Die würden unter die Nummer 1 fallen, da sie in der Anlage 2 aufgeführt sind. Aber da sich die Nummer 1 nur mit Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) und nicht mit sonstigen Leistungen beschäftigt, wirst du dort die Podcastproduktion ebenfalls nicht finden.

Kurze Antwort: Meiner Meinung nach sind Podcastproduktionen mit 19 % zu versteuern. Aber da ich kein Steuerberater bin, darf ich dich hierzu nicht beraten. Wenn du sichergehen willst, frage einen Steuerberater. Der hat dann auch eine Haftpflichtversicherung und haftet für Falschberatung.

Ah, danke. Klar verstehe ich. Da es hier ja aber ein paar Produzenten gibt, haben die das vielleicht schon mal geklärt.

Denkbar wäre ja, dass einzelne Leistungen wie etwa Erstellen von Moderationstexten oder Interview mit 7% besteuert werden, weil journalistische Arbeit usw.

Aus meiner Sicht ist das nicht denkbar, da Bücher, Zeitungen etc. nur als Lieferung, nicht als sonstige Leistung ermäßigt besteuert werden. :slightly_smiling_face:

IANAL, aber ich würde mal ansetzen

§12 UStG 7b wenn z.B. auf YouTube hochgeladen,

§12 UStG 7c

Im Zweifel würde ich da einfach mal beim Finanzamt mit Hinweis auf die o.g. Paragraphen anfragen. Verlieren kann man da nicht - im schlimmsten Fall muss man halt (weiter) 19% zahlen.

Es ist beides möglich.

19% sind der Normalfall für den tatsächlichen Produktionsteil sein. Tätigkeiten wie Aufnahmen, Abmischen, Editieren, Hochladen und Publizieren sind keine besonders geregelten Tätigkeiten, für die sich eine ermäßigte Umsatzsteuer anlegen ließe.

Anders ist es bei der Moderation selbst, da hier quasi eine journalistische Tätigkeit erfolgt und somit eine Arbeit durchgeführt, die zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschafffen, eine verminderte Umsatzsteuer von 7% anzusetzen: „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“ siehe § 12 UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG) (2) Nr. 7c

Die Umsatzsteuer-Richtlinie 168 von 2005 liefert hier verschiedene Erläuterungen und Ausführungen. Zum Beispiel (Hervorhebung durch mich):

(9) Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B. Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung Werkcharakter erlangt.

Tatsächlich können Journalisten sogar von einer weiteren Bevorzugung profitieren:

(10) Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten - z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne - , haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

In dieser Richtlinie stecken noch ein Menge mehr Details und es ist am Ende eher ein Thema für Steuerberater, Anwälte und natürlich dem Finanzamt, was nun als rechtmäßig anerkannt wird.

Trotzdem denke ich sind Podcasts grundsätzlich im Bereich „journalistische Formate“ einzusortieren und unzweifelhaft führt die typische Verbreitung zum Einräumen von urheberechtlichen Nutzungsrechten, was einen ermäßigten Steuersatz ermöglichen sollte. Man sollte ggf. feiner unterscheiden, welcher Teil der eigenen Dienstleistung zutrifft (siehe oben).

Am Ende gilt: IANAL. Im Zweifel hilft es, mit Steuerberater und Finanzamt diese Fälle direkt zu klären.

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Was @timpritlove sagt. :slight_smile:

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Was @nsemak und @timpritlove sagen. :slight_smile:

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Danke Euch allen :slight_smile:

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Was @timpritlove schon sagte.

Ich will noch einen Mehrwert hinzufügen:

  1. Überlege für wen Du produzierst. Ist es ein reguläres Unternehmen, das Vorsteuerberechtigt ist (sind eig. alle die keine gGmbH, gAG oder gemeinnützige e.V., Kirchen oder kirchliche Vereine sind) dann kann das eig. egal sein und Du kannst 19% ausweisen, da es Deinem Kunden eh egal ist, USt. ist eine Endverbrauchersteuer und somit ein durchlaufender Posten.
    Solltest Du 7% berechtigen und das FinA irgendwann sagen, dass Du zu wenig USt. verlangt hast und Du den vollen Satz nachzahlen musst, wird das schnell sehr teuer.

  2. Sollte 1) nicht zutreffen, ruf’ Dein FinA an. So habe ich das mal gemacht gemacht. Meine Sachbearbeiterin im FinA (Berlin F’hain / Kreuzberg) gab mir die Auskunft, dass bei bloßer Produktionstätigkeit (Cutten, Mischen, etc.) nicht nach §12 UStG vorgegangen werden kann. So weit so gut.
    Produzierst Du aber ein ganzes Werk mit ggf. redaktionellem Inhalt / Adadption und Arrangement, bereitest es also auf, dann ist das wie ein Beitrag für Hörfunk zu behandeln. Sie hat mir eine Zahl aus dem Hut gezaubert, von der ich nicht genau weiß wo sie sie her hat, sie hatte sie aber aus ihrer Literatur: 60 %. Wenn 60 % der Arbeit an einem Werk kein administrativer Anteil ist, sondern “Kunst”-Schaffendes, dann können auf Pauschale Produktionen 7% angesetzt werden, insbesondere dann, wenn Du die Mehrheit Deines aktiven Gesamteinkommens aus §12 Tätigkeiten bekommst.

Aber im Zweifel frag’ Deinen Steuerberater, der kann das im Zweifel für Dich rechtssicher erklären und haftet im Zweifel auch für Falschauskünfte. :wink:

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Auch dir nochmal danke. Ich hab’ jetzt erstmal 19% angesetzt. Werde aber natürlich nochmal meinen Steuerberater fragen. :slight_smile:

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Kurze Ergänzung zu @Wilhelm, ohne klugscheisserisch sein zu wollen. Ich stelle nahezu ausschließlich (nicht Podcast bezogene) Rechnungen an sozialwirtschaftliche und gemeinnützige Organisationen. Die meisten müssen die USt. zahlen und es ist für sie “echte Kohle”. Haben sie jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so sind sie unter Umständen doch vorsteuerabzugsfähig. Gilt besonders dann, wenn der Podcast nicht für ideelle Zwecke produziert wird. Aber wie auch schon hier so oft gesagt: Steuerberater und/oder Finanzamt einbinden. In Fällen der Sozialwirtschaft hilft es auch, mit dem Kunden zu reden :-).

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Wir liefern immer zu 19%. Frag lieber nach „KSK“… :wink:

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Du meinst Künstlersozialkasse? Ist bekannt, da ich Journalist bin.

Ok. Leicht “off topic”, aber vllt. interessant: Ich bin kein Journalist, und in der Podcastproduktion keine GmbH. Deswegen unterteile ich die Leistungen auf meiner Rechnung in “KSK Pflichtige” (z.B: Sprecher) und “KSK Freie”. Damit muss mein Kunde nur KSK auf die KSK-Pflichtigen Teile abführen, und nicht auf den Gesamtbetrag. Die Erkenntnis ist Ergebnis einer intensiven KSK-Prüfung meiner Produktion.

Nebenbei: Ich hau 19% drauf.

Thread is dead, dennoch und ohne das KSK-Thema komplett aufmachen zu wollen: Ist der Rechnungssteller ein Einzelunternehmer o.ä. -> KSK Pflicht beim Kunden. Ist der Rechnungssteller z.B. eine Kapitalgesellschaft -> KSK Pflicht beim Rechnungssteller.

Das ist Lektion 1 von vielen. Google mal nach “Bandleaderurteil”. Interessant für Podcastlabels, die als GbR oder EU fahren.

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