Seit einigen Jahren wird von den meisten ausstellenden Organisationen der Nachweis verlangt, dass die journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Das bedeutet konkret: a) Nachweis einer Redaktion durch Bestätigungsschreiben oder Nennung im Impressum oder b) durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, dass die Haupteinkünfte durch journalistische Tätigkeiten erzielt werden (ggf. Steuerbescheid). In einigen Fällen wird auch ein entsprechendes Schreiben des Steuerberaters anerkannt.
1 „Gefällt mir“